Statuten des Vereins „Analytix“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Analytix – Verein für wissenschaftliche Forschung und Datenanalysen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft“.
2. Er hat seinen Sitz in 1010 Wien, Bösendorferstraße 2/10.
3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich sowie – soweit zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich – auf das Ausland.
4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich der Sozial-, Wirtschafts-, Politik- und Motivforschung.
3. Der Verein verfolgt das Ziel, wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, zu analysieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Ideelle Mittel
– Durchführung von Forschungsprojekten in den Bereichen Sozial-, Wirtschafts-, Politik- und Motivforschung, etwa auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen
– wissenschaftliche Studien, Analysen und Gutachten
– Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Vorträgen, Workshops und Konferenzen
– Publikation und Verbreitung von Forschungsergebnissen
– Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und anderen Organisationen
– Förderung wissenschaftlicher Methodenkompetenz und wissenschaftlicher Standards
(2) Materielle Mittel
– Förderungen und Subventionen öffentlicher Stellen
– Projektmittel und Forschungsförderungen
– Spenden, Sponsoring und Zuwendungen
– Mitgliedsbeiträge
– Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen
§ 4 Grundsätze wissenschaftlicher Praxis
1. Sämtliche Vereinsmitglieder verpflichten sich im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.
2. Forschungsergebnisse sollen – soweit rechtlich und vertraglich zulässig – transparent dokumentiert und veröffentlicht werden.
3. Der Verein bekennt sich zu wissenschaftlicher Unabhängigkeit, methodischer Sorgfalt, Transparenz und Nachvollziehbarkeit.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Alle Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, es gibt keine außerordentlichen Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können physische sowie juristische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Vor der konstituierenden Generalversammlung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
1. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den Mitgliedern zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
– die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
– die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
– die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten
– den Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten (sofern ein solcher beschlossen wurde)
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsprüfer
4. das Schiedsgericht
§ 10 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
2. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle zwei Jahre statt.
3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstands, Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder Verlangen der Rechnungsprüfer.
4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder elektronisch mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.
Aufgaben der Generalversammlung:
– Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder
– Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer
– Beschlussfassung über Statutenänderungen
– Genehmigung von Rechnungsabschluss und Tätigkeitsbericht
– Entlastung des Vorstands
– Festsetzung allfälliger Mitgliedsbeiträge
– Auflösung des Vereins
5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden
– einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Schriftführer/in
– dem/der Kassier/in
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
4. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
7. In finanziellen Angelegenheiten zeichnet der/die Kassier/in gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden.
§ 12 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Ihnen obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins sowie die Prüfung des Rechnungsabschlusses.
3. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören.
§ 13 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis wird ein vereinsinternes Schiedsgericht eingerichtet.
2. Es setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.
§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks darf das verbleibende Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
2. Das Vermögen ist einer Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgt, insbesondere im Bereich Wissenschaft und Forschung.